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   VGH Bayern, 08.02.2017 - 9 ZB 14.1541   

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https://dejure.org/2017,4261
VGH Bayern, 08.02.2017 - 9 ZB 14.1541 (https://dejure.org/2017,4261)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.02.2017 - 9 ZB 14.1541 (https://dejure.org/2017,4261)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 9 ZB 14.1541 (https://dejure.org/2017,4261)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8
    Zulässigkeit eines Wettbüros im Mischgebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung von einer Eisdiele im Erdgeschoss eines sechsgeschossigen Gebäudes in ein Wettbüro; Vorliegen überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägter Teile eines faktischen Mischgebiets

  • rewis.io

    Zulässigkeit eines Wettbüros im Mischgebiet

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Das Teilgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO reicht nicht weiter als das Mischgebiet, in dem es sich befindet, und kann nicht durch Hinzuziehen angrenzender Gebiete ausgedehnt werden.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8
    Wettbüro; Vergnügungsstätte; Überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägte Teile eines faktischen Mischgebiets; Mischgebiet; gewerbliche Nutzung; Straßengeviert

  • rechtsportal.de

    BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8
    Bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung von einer Eisdiele im Erdgeschoss eines sechsgeschossigen Gebäudes in ein Wettbüro; Vorliegen überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägter Teile eines faktischen Mischgebiets

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.06.2005 - 4 B 36.05

    Anforderungen an die Beurteilung eines Baugebietsteils als Mischgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 9 ZB 14.1541
    Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO macht deutlich, dass eine Unterteilung innerhalb eines Mischgebiets vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.6.2005 - 4 B 36.05 - BauR 2005, 1886 = juris Rn. 4).

    Auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2005 (Az. 25 B 01.624 - juris, nachfolgend BVerwG, B.v. 13.6.2005 a.a.O.), der das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Zitat entstammt (vgl. a.a.O. juris Rn. 27), kann nicht entnommen werden, außerhalb des Mischgebiets liegende Gebiete seien in den Umgriff nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO einzubeziehen.

    Vielmehr kann ein Gebäude - wie hier - nach einer Seite zu einer Straße oder einem Platz hin liegen, der den Auswirkungen der Vergnügungsstätte ausgesetzt ist, zur anderen Seite dagegen in einem Bereich, der nicht in dieser Weise betroffen ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.6.2005 - 4 B 36.05 - BauR 2005, 1886 = juris Rn. 4).

  • BVerwG, 07.02.1994 - 4 B 179.93

    Bewertungsmerkmale zur Bestimmung der überwiegenden Prägung durch gewerbliche

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 9 ZB 14.1541
    Insbesondere trifft die dieser Bewertung zugrunde liegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass bei der Beurteilung einer prägenden Wirkung auch von Bedeutung sein kann, in welchem Maße die Erdgeschoßebene gewerblich genutzt ist und inwieweit die gewerbliche Nutzung bis in die Obergeschosse reicht (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.1994 - 4 B 179.93 - juris Rn. 2).

    Denn bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO gibt nichts dafür her, dass die Frage der überwiegenden Prägung durch gewerbliche Nutzungen stets dann schon zu verneinen ist, wenn der prozentuale Anteil der jeweils grundstücksbezogen ermittelten gewerblich genutzten Geschoßflächen gegenüber dem Anteil der Wohngeschoßflächen rechnerisch kein Übergewicht hat (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.1994 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 B 74.03

    Eingrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB)

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 9 ZB 14.1541
    Einen Rechtssatz, wonach der Bereich der gegenseitigen Prägung stets vom Straßengeviert und der gegenüberliegenden Bebauung begrenzt wird, gibt es nicht; ein solcher Bereich lässt sich auch nicht schematisch festlegen (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2 zu den Grenzen der näheren Umgebung i.S.d. § 34 BauGB).
  • VGH Bayern, 17.03.2005 - 25 B 01.624
    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 9 ZB 14.1541
    Auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2005 (Az. 25 B 01.624 - juris, nachfolgend BVerwG, B.v. 13.6.2005 a.a.O.), der das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Zitat entstammt (vgl. a.a.O. juris Rn. 27), kann nicht entnommen werden, außerhalb des Mischgebiets liegende Gebiete seien in den Umgriff nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO einzubeziehen.
  • VGH Bayern, 18.08.1995 - 26 B 94.952
    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 9 ZB 14.1541
    Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 1995 (Az. 26 B 94.952 - juris) ergibt sich nichts anderes.
  • VGH Bayern, 22.12.2017 - 9 CS 17.2033

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für eine Gaststätte

    b) Davon abgesehen gibt es keinen Rechts- oder Tatsachensatz, wonach der Bereich der gegenseitigen Prägung stets vom Straßengeviert und der gegenüberliegenden Bebauung begrenzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 9 ZB 14.1541 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VG Mainz, 09.08.2017 - 3 K 1368/16

    Zulässigkeit eines Wettbüros mit Sportgaststätte als kerngebietstypische

    Zu berücksichtigen ist der Bereich, in dem sich die konkrete Vergnügungsstätte in städtebaulich relevanter Weise auswirken kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.6.2005 - 4 B 36/05 -, ZfBR 2005, 699 und juris Rn. 4; Beschluss vom 7.2.1994 - 4 B 179/93 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 8.2.2017 - 9 ZB 14.1541 -, juris Rn. 21).
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